Auf die Ausbildungsplätze, fertig, los!

Ausbildungsplätze sind rar. Für die Glücklichen, die einen Ausbildungsplatz ergattert haben, startet Anfang September das Ausbildungsjahr. In Hinblick auf die betriebliche Ausbildung sieht das Jungendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zahlreiche Schutzvorschriften für Minderjährige vor, die auf das Verbot von Kinderarbeit als einer der bedeutsamsten humanen Errungenschaften zurückgehen. Welche Besonderheiten gelten für minderjährige Auszubildende, was müssen Ausbildungsbetriebe beachten und welchen Einfluss hat das JArbSchG auf den Ausbildungsalltag?

Schutz für Kinder und Jugendliche

Das JArbSchG gilt für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Als Kinder gelten alle unter 15-jährigen, als Jugendliche wird die Altergruppe ab dem 15. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr erfasst. Das Schutzgesetz gilt sowohl für Berufsausbildung als auch für Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnisse. Nicht erfasst sind zum Beispiel Gefälligkeitsdienste, wie gelegentliches Einkaufen für eine benachbarte Seniorin, Maßnahmen der Jugendhilfe oder Rehabilitation.

Für Kinder besteht ein weitreichendes Beschäftigungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG, Ausnahmen greifen nur bei Beschäftigung zu Therapiezwecken, Betriebspraktika innerhalb der Vollzeitschulpflicht oder aufgrund richterlicher Weisung. Bei Jugendlichen bestehen insbesondere für die Berufsausbildung zahlreiche Sondervorschriften, die im Folgenden genauer dargestellt werden.

Kostenloser Gesundheitscheck

Mit gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsprüfungen soll gewährleistet werden, dass der Jugendliche nicht für Arbeiten eingesetzt wird, die ihn gesundheitlich überbeanspruchen. Innerhalb von 14 Monaten vor dem Beginn der Ausbildung muss sich der Auszubildende einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Kosten für diese sogenannte Erstuntersuchung trägt das jeweilige Land. Nach dem ersten Ausbildungsjahr steht eine Nachuntersuchung an. Das Untersuchungsergebnis muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Legt der Auszubildende die jeweilige Gesundheitsbescheinigung nicht rechtzeitig vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden. Auch in den Folgejahren kann sich der Jugendliche freiwillig einem kostenlosen ärztlichen Gesundheitstest unterziehen.

Zeit ist Ausbildung

Für Jugendliche gilt grundsätzlich die 40-Stunden- und 5-Tage-Woche, wobei die tägliche Arbeitszeit (ohne Pausen) nicht mehr als 8 Stunden betragen darf, jeweils in einem Zeitrahmen von 6 Uhr bis 20 Uhr. Sind einzelne Arbeitstage auf weniger als 8 Stunden verkürzt, darf an anderen Werktagen derselben Woche auch bis zu 8 ½ Stunden gearbeitet werden. Um der betrieblichen Praxis gerecht zu werden, sind einige branchenspezifische Ausnahmen vorgesehen, zum Beispiel für Gastronomie, Landwirtschaft oder Bäckerei.

In Hinblick auf die Pausenzeit schreibt § 11 JArbSchG vor: Ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 ½ Stunden bis zu 6 Stunden muss eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, ab einer Arbeitszeit über 6 Stunden von mindestens 60 Minuten gewährt werden. Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten, sie darf frühestens 1 Stunde nach Arbeitsbeginn und muss spätestens 1 Stunde vor Arbeitsende gewährt werden. Ohne Ruhepause dürfen Jugendliche nicht länger als 4 ½ Stunden in Folge arbeiten. Außerdem müssen zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem nächsten Arbeitsbeginn mindestens 12 Stunden Erholungsphase liegen (§ 13 JArbSchG).

Anspruch auf Urlaub

Spezielle Schutzregeln gelten auch in Hinblick auf den zu gewährenden Urlaub. Pro Kalenderjahr steht 15-jährigen ein Anspruch auf bezahlten Urlaub von 30 Werktagen zu, 16-jährige können 27 Werktage beanspruchen und 17-jährige 25 Werktage. Der Urlaub soll jeweils in der Ferienzeit der Berufsschule gewährt werden. Fällt er nicht in die Berufsschulferien, so steht dem Jugendlichen pro Berufsschultag ein zusätzlicher Urlaubstag zu. Außerdem darf er am 24. und 31. Dezember nicht nach 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen arbeiten.

Betrieb und Berufsschule

Das JArbSchG stellt zahlreiche Anforderungen an die Beschäftigung in der Betriebsstätte. Der Arbeitsplatz muss gemäß § 28 JArbSchG menschengerecht gestaltet sein. Tabu sind alle gefährlichen Arbeiten. Jugendliche dürfen keine Arbeiten ausführen, die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind oder ihre Leistungsfähigkeit überschreiten. Weiter muss der Arbeitsplatz auch gewisse Mindestanforderungen erfüllen. So dürfen Jugendliche weder besonderer Hitze, Kälte oder Nässe noch einer Gesundheitsgefährdung durch Lärm, Strahlung oder besondere Arbeitsstoffe ausgesetzt werden. Akkordarbeit oder Arbeiten in einer Gruppe von akkordarbeitenden Erwachsenen verstößt ebenfalls gegen das JArbSchG (§§ 23 ff.).

Gemäß § 9 JArbSchG müssen Arbeitgeber jugendliche Auszubildende für den Unterricht an der Berufsschule freistellen. Eine Beschäftigung vor dem Unterrichtsbeginn um 9 Uhr ist verboten – diese Regelung gilt auch für berufsschulpflichtige Volljährige. Um den erlernten Lernstoff nachzuarbeiten, ist der Auszubildende bei einem Berufsschultag von fünfmal jeweils 45 Minuten für einen Tag freizustellen. Wird Blockunterricht erteilt, beträgt die Freistellung fünf Tage je Woche, wenn sich der Unterricht über mindestens fünf Tage und insgesamt mindestens 25 Stunden erstreckt. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Für Prüfungen ist der Jugendliche zudem ebenfalls einen Tag vor der Prüfung freizustellen, § 10 JArbSchG.

Sanktionen bei Verstößen

Die Einhaltung der Regeln des JArbSchG überwacht die Gewerbeaufsicht und das Amt für Arbeitsschutz. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten und besonders gravierende Verstöße als Straftat sanktioniert. Je nach Schwere des Verstoßes droht Freiheitsentzug oder eine Geldbuße bis zu 15.000 EUR. Ist ein Arbeitgeber dreimal zu einer Geldbuße verurteilt worden, darf er Jugendliche in seinem Betrieb weder ausbilden noch beschäftigen.

Pflichten des Arbeitgebers bei Mobbing und Bossing