Kündigung muss übergeben werden
Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich, eigenhändig unterschrieben und in der Originalform übergeben wird. Nicht ausreichend ist die Übergabe einer Fotokopie. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Original zur Ansicht vorgelegt hat.
Werden die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 12 Sa 132/07)



